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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1125/00

Datum:
31.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 1125/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0831.21B1125.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1577/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der zugelassenen Beschwerde geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2000 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Kosten des ersten Rechtszuges sowie die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist. Im übrigen fallen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- DM und für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- DM festgesetzt.

 
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