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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1763/96.A

Datum:
14.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 1763/96.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1114.21A1763.96A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 5003/93.A
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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