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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3848/00.A

Datum:
05.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 3848/00.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0905.20A3848.00A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 3825/94.A
 
Tenor:

Den Klägerinnen wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus F. beigeordnet. Die Berufung wird zugelassen, soweit das angegriffene Urteil die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trifft. Die Kostentragung im Berufungszulassungsverfahren bestimmt sich nach der Hauptsachenentscheidung.

 
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