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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2307/97.A

Datum:
17.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 2307/97.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.20A2307.97A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 684/96.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Februar 1996 verpflichtet festzustellen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger 5/6 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Bundesbeauftragten; die Beklagte und der Bundesbeauftragte tragen je 1/12 der außergerichtlichen Kosten des Klägers; seine eigenen außergerichtlichen Kosten im übrigen trägt jeder Beteiligte selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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