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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2015/99

Datum:
26.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2015/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0526.19A2015.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 1310/98
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt und das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1998 verpflichtet, den Antrag vom 23. Oktober 1997 hinsichtlich der Grabeinfassung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die bis zur teilweisen Hauptsacheerledigung entstandenen Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4, die übrigen Kosten tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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