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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 388/00

Datum:
14.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 388/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0914.18B388.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2153/98
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 1998 wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.

 
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