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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1783/99

Datum:
25.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1783/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0925.18B1783.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 1053/99.A
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Abschiebungsanordnung Ausländerbehörde Asyl Asylbescheid Bundesamt sicherer Drittstaat Drittstaatenregelung Rechtskraftwirkung
Normen:
AsylVfG § 13 Abs. 2; AsylVfG § 24 Abs. 2; AsylVfG § 26 a; AsylVfG § 31; AsylVfG § 34 a; AuslG § 50; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53; VwGO § 121
Leitsätze:

1. Das Bundesamt bleibt für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zuständig, wenn erstmals das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Asylantrags auf § 26 a AsylVfG gestützt hat.

2. Erweist sich im Anschluss an eine bestandskräftige Ablehnung des Asylantrags nach § 26 a AsylVfG die Durchführung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG als undurchführbar, dann ist allein das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 1999 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.000,-- DM festgesetzt.

 
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