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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 454/99

Datum:
11.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 454/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0911.17B454.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 L 3425/98
 
Tenor:

Nr. 1 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die den Antragsteller zu 1. betreffende Ordnungsverfügung vom 3. Februar 1998 wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch angeordnet.

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Antragsteller zu 2. bis 4. bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu 1. abzuschieben.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu 1. bis 4. und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.

 
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