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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 291/00

Datum:
15.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 291/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0515.17B291.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 2597/99
 
Tenor:

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

 
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