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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 240/98

Datum:
19.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 240/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0919.17B240.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 3597/97
 
Tenor:

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Antragsteller zu 1. bis 3. nach Bosnien und Herzegowina abzuschieben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 4. gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 1997 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids angeordnet. Ihre weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 4. zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 3. trägt der Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 4. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.

 
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