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Die Anträge werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulasssung der Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren sind abzulehnen. Aus den im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 1056/00 dargelegten Gründen ergibt sich, dass die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet bzw. geboten hat.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.
4Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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