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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 326/00

Datum:
21.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 326/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1221.16E326.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 272/00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit der Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren erstrebt und dieses Verfahren das Begehren auf zusätzliche Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 25,98 DM für den Monat November 1999 betrifft. In diesem Umfang wird dem Kläger unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt G. S. aus B. beigeordnet.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Übrigen wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.

 
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