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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 85/00

Datum:
16.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 85/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0216.16B85.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 1648/99
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet für die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 1999 an vorläufiger Hilfe zum Lebensunterhalt den Antragstellern zu 1. und 2. jeweils 186,15 DM und dem Antragsteller zu 3. 31,03 DM zu gewähren.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. je ein Viertel und der Antragsteller zu 3. ein Zwanzigstel; die Kosten im übrigen fallen dem Antragsgegner zur Last.

Den Antragstellern wird insoweit, als ihnen vorläufige Sozialhilfe zusteht, Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt G. aus B. R. beigeordnet; der Prozesskostenhilfeantrag im übrigen wird abgelehnt.

 
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