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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 545/98

Datum:
06.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 545/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0606.16B545.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 2/98
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 
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