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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2008/99

Datum:
28.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 2008/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0128.16B2008.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 1371/99
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet für die Zeit vom 15. Oktober bis 30. November 1999 an vorläufiger Hilfe zum Lebensunterhalt den Antragstellern zu 1. und 2. jeweils 288,23 DM und dem Antragsteller zu 3. 48,05 DM zu gewähren.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. je 1/4 und der Antragsteller zu 3. 1/20; die Kosten im übrigen fallen dem Antragsgegner zur Last.

Den Antragstellern wird insoweit, als ihnen vorläufige Sozialhilfe zusteht, Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt G. aus B. R. beigeordnet; der Prozesskostenhilfeantrag im übrigen wird abgelehnt.

 
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