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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4169/98

Datum:
20.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 4169/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0320.16A4169.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1617/95
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der Auflage im Erlaubnisbescheid des Beklagten für die Tageseinrichtung für Kinder G. straße vom 8. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 1. Februar 1995 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juni 1998 ist in diesem Umfang unwirksam.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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