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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2975/98

Datum:
15.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2975/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0615.16A2975.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 8197/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, die in der Zeit vom 8. August 1994 bis zum 30. November 1994 entstandenen Kosten für ihre schulische Betreuung durch einen Zivildienstleistenden in Höhe von 2.804,66 DM zu übernehmen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 1994 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. November 1994 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre-ckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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