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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2971/00

Datum:
24.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2971/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1024.16A2971.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1898/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Studentenwerks Dresden vom 19. November 1998 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1999 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 10/98 bis 9/99 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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