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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 6119/96

Datum:
09.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 6119/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0609.15A6119.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 985/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.788,95 DM festgesetzt.

 
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