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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4762/96

Datum:
09.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4762/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0609.15A4762.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2096/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung des nicht angefochtenen Teils wie folgt neu gefasst:

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 10. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1995 werden aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 2.878,84 DM für das Grundstück D. Weg 31 und von mehr als 3.848,25 DM für das Flurstück 298 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 85%, der Beklagte 15%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.743,02 DM festgesetzt.

 
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