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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4579/97

Datum:
21.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4579/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1221.15A4579.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2447/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

"Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 1993 wird aufgehoben, soweit unter Nr. 2 ein Zahlungsgebot für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 ausgesprochen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.389,10 DM festgesetzt.

 
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