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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4443/96

Datum:
18.07.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4443/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0718.15A4443.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2745/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1995 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 40.814,60 DM festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.074,60 DM festgesetzt.

 
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