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Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat das Beiladungsbegehren der Beschwerdeführerin in beanstandungsfreier Weise abgelehnt.
4Ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die ihre Beiladung zur vorliegenden Anfechtungsklage der Klägerin begehrende Beschwerdeführerin ist an dem streitigen Rechtsverhältnis- das ist im vorliegenden Fall allein dasjenige zwischen der Klägerin und der Beklagten - nicht beteiligt. Das ist auch nicht der Fall mit Blick auf den zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin geschlossenen Vertrag über den Zugriff auf die Inhouse-Infrastruktur der Klägerin, der unter dem Vorbehalt des Ausgangs des vorliegenden Anfechtungsrechtsstreits steht. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch nur auf einen Fall der einfachen Beiladung.
5Die Ablehnung der begehrten Beiladung durch das Verwaltungsgericht ist jedoch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 65 Abs. 1 VwGO zu beanstanden. Zwar ist die Rechts- und Interessenlage der Beschwerdeführerin bei Stattgabe der Anfechtungsklage insoweit ungünstiger, als sie damit rechnen muss, dass die Klägerin von ihrem Vorbehaltsrecht Gebrauch macht. Doch steht im Falle der Konstellation des § 65 Abs. 1 VwGO die Beiladung im Ermessen des Gerichts und ist dieses vorliegend vom Verwaltungsgericht beanstandungsfrei ausgeübt worden. Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kreis der Verfahrensbeteiligten auf das prozessual erforderliche Maß zu beschränken, ist sachgerecht und entspricht der Rechtsprechung des Senats.
6Vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Februar 2000 - 13 B 1996/99 - und vom 16. Juli 1999 - 13 B 843/99 -.
7Der Einwand der Beschwerdeführerin, lediglich sie habe noch Interesse an einem Zugriff auf die Inhouse-Infrastruktur der Klägerin gezeigt, greift nicht durch. Zumindest in künftigen gleich gelagerten Verfahren ist eine größere Zahl von Beiladungsinteressenten nicht auszuschließen, die sich für den Fall einer Beiladung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf eine entsprechende Berechtigung berufen könnten.
8Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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