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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 276/00

Datum:
23.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 276/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1123.13E276.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 538/99
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Antragstellerinnen wird abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte solange berechtigt ist, die Vorlage der im Vermerk des B. f. W. u. T. vom 29. Dezember 1999 - - u. im Schreiben der Antragsgegnerin an das Gericht vom 14. Januar 2000 genannten Verwaltungsvorgänge zu verweigern, wie das Verwaltungsgericht nicht zusichert, über die Berechtigung zur Verweigerung der Vorlage u. Offenlegung dieser Vorgänge in einem "in camera-Verfahren" zu entscheiden.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

 
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