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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 47/00

Datum:
26.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 47/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0126.13B47.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 L 2311/99
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7663/99 VG Köln wird auch insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Auskunft über den vollen Inhalt aller Verträge der Vertragstypen "Kooperation bei Info-Versand" (Nr. 9 der Anordnung) und "Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Kooperation bei Info- Versand" (Nr. 10 der Anordnung) verpflichtet und ein Zwangsgeld i.H.v. DM 1 Mio. angedroht hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 50.000,-- DM festgesetzt.

 
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