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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 15/00

Datum:
08.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 15/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1108.13B15.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2679/99
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren untersagt, den übrigen Beteiligten des Regulierungsverfahrens vor der Beschlusskammer 4 - BK 4e-99-042/E 15.10.99 - Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezeichneten, nachfolgend - entsprechend der Auflistung im Schreiben der Regulierungsbehörde vom 22. Oktober 1999 - angeführten Unterlagen zu gewähren:

Seite 1: komplett, Seite 2: Text unter der Tabelle, Seite 3: in Absatz 1 die Sätze 2 und 3 Abbildung 3: komplett, Seiten 27 und 28: komplett, Seite 32: in Absatz 3 der Text "... die einen ..." bis "... verrechnet.", Seite 40: komplett, Seiten 42 bis 48: kompletter Restin- halt nach zugesagter Schwärzung, Seiten 49 und 51: komplett, Seite 73: die beiden letzten Absätze, Seite 81: komplett.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.

 
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