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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3156/99

Datum:
12.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 3156/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.12A3156.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3706/96
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Anschlussberufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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