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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1191/99

Datum:
15.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1191/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1215.12A1191.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2272/97
 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der von den Beteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten d. Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der von der Beklagten zu tragenden etwaigen zusätzlichen Kosten, die bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache infolge der Einbeziehung d. "Bescheides" vom 17. März 1997 und d. Beschwerdebescheides vom 12. Mai 1997 in das Verfahren entstanden sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe d. jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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