Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1089/99

Datum:
12.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1089/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.12A1089.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2530/97
 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der von den Beteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der von der Beklagten zu tragenden etwaigen zusätzlichen Kosten, die in dem Verfahren 10 K 2530/97 VG Minden bis zur Verbindung mit dem Verfahren 10 K 2866/97 VG Minden entstanden sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank