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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 E 431/00

Datum:
02.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 E 431/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1002.11E431.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 3988/92
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die Beschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. und 28. April 1999 in der Fassung der Beschlüsse vom 10. Juni 1999 werden geändert, soweit darin die Festsetzung einer Beweisgebühr abgelehnt worden ist.

Die Sache wird an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln zurückverwiesen und diese angewiesen, auf den Antrag des Klägers eine Beweisgebühr festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.907,62 DM festgesetzt.

 
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