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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 3897/96

Datum:
24.07.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 3897/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0724.11A3897.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 8134/93
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil unwirksam und wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Käger und die Beklagte tragen die bis zur Teilerledigung des Rechtsstreits am 9. Juni 2000 entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die danach entstandenen Verfahrenskosten fallen dem Kläger zu Last.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 9. Juni 2000 auf 3.368,59 DM, für die Zeit danach auf 1.506,13 DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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