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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 408/00

Datum:
16.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 408/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.10B408.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 464/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. November 1999 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.

 
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