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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2092/99

Datum:
04.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2092/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0104.10B2092.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 1280/99
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. November 1999 wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird bis zu einer Entscheidung des Senats über die zugelassene Beschwerde insoweit außer Vollzug gesetzt, als er sich auf die im Erdgeschoß des Gebäudes W. straße 12 als Gebetsraum und Gruppenraum genehmigten Räume und deren Nutzung nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung in Verbindung mit der Auflage Nr. 13 zu der Baugenehmigung vom 24. August 1999 bezieht.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich die vollständigen Hausakten für das Haus W. straße 12 in K. vorzulegen.

 
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