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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2060/99

Datum:
11.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2060/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0111.10B2060.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1872/99
 
Tenor:

1. Die Beschwerde wird zugelassen.

2. Auf das als Beschwerdeverfahren fortgeführte Verfahren wird der angefochtene Beschluss insoweit geändert, als der Beigeladenen vorläufig untersagt worden ist, Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses sowie von neun Garagen auf dem Grundstück M. weg 31 auch für den Fall des Ergehens einer zukünftigen Baugenehmigung vorzunehmen. Der hierauf gerichtete Stilllegungsantrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, ferner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Antragsgegner und Beigeladene tragen je 3/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Insoweit tragen der Antragsgegner und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten in Höhe von 3/4 jeweils selbst.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- DM festgesetzt.

 
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