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Oberverwaltungsgericht NRW, 10A D 99/99.NE

Datum:
30.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10A D 99/99.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0630.10A.D99.99NE.00
 
Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 51 "O. " 1. Änderung der Stadt I. (Satzungsbeschluss vom 18. Februar 1999) ist nichtig, soweit die 1. Änderung in Verlängerung des L. -L. -Weges bis zur östlichen Grenze der Parzelle des an der Westgrenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 51 entlang verlaufenden Fußweges eine Straßenverkehrsfläche festsetzt.

Die weiter gehenden Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei die Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. für ihren Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner haften.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 40.000,- DM festgesetzt.

 
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