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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 350/99

Datum:
17.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 350/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.9B350.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 566/97
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Auf die zugelassene Beschwerde wird der angefochtene Beschluß geändert und die Sache an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Für das Verfahren II. Instanz wird der Streitwert ebenfalls auf 57,50 DM festgesetzt.

 
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