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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4672/98.A

Datum:
22.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4672/98.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0122.9A4672.98A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 8653/95.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung zugunsten der seinerzeit als Beigeladene zu 1. geführten A. Z. M. geändert.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. November 1995 wird aufgehoben, soweit er die Beigeladenen (Verfahrensbeteiligte Nr. 2 und 3 des Bescheides) betrifft.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem erstinstanzlichen Verfahren tragen die Beklagte 1/2 und die Beigeladenen jeweils 1/6. Im übrigen trägt jeder am Berufungsverfahren Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Zulassungs- und dem Berufungsverfahren tragen die Beklagte 1/2 und die Beigeladenen jeweils 1/4. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten aus dem Zulassungs- und Berufungsverfahren selbst.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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