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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2971/96

Datum:
15.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 2971/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.9A2971.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5039/93
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagte im Berufungsverfahren den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist insoweit unwirksam.

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Anschlußberufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 16. Januar 1992 und 15. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1993 und der Erklärung des Beklagten vom 15. September 1999 werden hinsichtlich der Gewässergebühren aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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