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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2736/96

Datum:
15.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 2736/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.9A2736.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 811/94
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist insoweit unwirksam.

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Anschlußberufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 16. Januar 1992 und vom 15. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 28. Dezember 1993 und der Erklärung des Beklagten vom 15. Sep-tember 1999 werden hinsichtlich der Gewässergebühren aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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