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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1078/97

Datum:
29.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1078/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.9A1078.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 5480/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1993 wird aufgehoben, soweit sich der Widerruf auf die ersten vier Stillegungsjahre 1988/89 bis 1991/92 des Zuwendungsbescheides vom 26. Oktober 1988, geändert durch Bescheid vom 14. September 1989, bezieht und von der Bewilligungssumme für diesen Zeitraum (= 68.649,40 DM) mehr als 10,07 %, d.h. mehr als 6.912,99 DM widerrufen worden sind. Der Rückforderungsbescheid wird aufgehoben, soweit als Hauptsumme die Rückforderung von mehr als 15.178,68 DM verlangt wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 56/100, der Beklagte zu 44/100.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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