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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1069/99

Datum:
17.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1069/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.9A1069.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1863/98
 
Tenor:

Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, abgelehnt.

Der Ausschluß der Abzugsmöglichkeit von Wassermengen bis zu 20 qm jährlich nach § 8 Abs. 6 der Gebührensatzung bezieht sich offenkundig auf jede nach § 8 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung abzugsfähige, d.h. als verbraucht nachgewiesene oder zurückgehaltene Wassermenge, unabhängig davon, ob diese den Grenzwert von 20 cbm jährlich überschreitet oder nicht.

Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG ebenfalls auf 104,00 DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 
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