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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1683/99

Datum:
21.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1683/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0921.8B1683.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2725/99
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 1999 wird zugelassen, soweit sie die Nr. 1 b und 1 c der Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 betrifft. Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgewiesen.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefaßt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. August 1999 gegen die Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 wird bezüglich der Nr. 1 b und 1 c der Aufsichtsanordnung wiederhergestellt. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es erfolglos war. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.

 
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