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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1597/99

Datum:
15.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1597/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.8B1597.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 L 1039/99
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. August 1999 wird zugelassen, soweit sie die Nr. 1 b und 1 c der Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 betrifft. Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgewiesen.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster wird teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefaßt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2. September 1999 gegen die Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 wird bezüglich der Nr. 1 b und 1 c der Aufsichtsanordnung wiederhergestellt. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es erfolglos war. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- DM und für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

 
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