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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 1999 wird als unzulässig verworfen. Die selbständige Anfechtung einer Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 158 Abs. 1 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf einen Betrag bis zu 600,-- DM festgesetzt, was dem Anteil der vom Antragsteller nach der angefochtenen Entscheidung zu tragenden Kosten entspricht.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).