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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3644/96

Datum:
24.11.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 3644/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.3A3644.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 802/94
 
Tenor:

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.480,43 DM in der Hauptsache erledigt ist.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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