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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 914/98

Datum:
22.06.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 914/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0622.2E914.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 5452/97
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. , W. , bewilligt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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