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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2994/97

Datum:
22.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 2994/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.2A2994.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2389/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1994 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte und das beigeladene Land tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes trägt dieses selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und das beigeladene Land dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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