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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1022/99

Datum:
29.11.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 1022/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1129.21B1022.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1104/99
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 1999 zu Ziffer 1 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 96.000,-- DM festgesetzt.

 
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