Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3481/96

Datum:
10.12.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 3481/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1210.21A3481.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4550/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung gemäß dem Genehmigungsbescheid vom 8. Juli 1994 in der Fassung des Nachtrags vom 19. August 1994, des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 11. April 1995 und seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit folgender Maßgabe zu erteilen:

1) Die unter Nr. 5.1 Satz 2 für die Eingangsanalyse maßgeblichen Parameter und Grenzwerte werden für die unter Nrn. 5.2.1 und 5.2.2 genannten Stoffe entsprechend der der gutachtlichen Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1999 beigefügten Anlage 1 bestimmt.

2) Die Festlegung von Grenzwerten für eine Ausgangsanalyse entfällt.

3) Die Regelungen unter Nr. 5.4.1 werden dahingehend ergänzt,

a) daß im Rahmen einer Eingangsanalyse (5.1) für die Herstellung von Sekundärbaustoffen zur Verwendung

aa) als Untertageversatz im Bergbau die im Erlaß des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom Dezember 1996 aufgeführten Anforderungen gelten,

bb) als Baustoffe auf Deponien innerhalb abgedichteter Ablagerungsbereiche die Parameter und Zuordnungswerte der TA Siedlungsabfall gelten,

und

b) daß für die Herstellung der unter a) genannten Sekundärbaustoffe die Regelungen Nrn. 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Nr. 5.4.1.6 hinsichtlich der Dokumentation des genauen Zeitpunkts der Aufbereitung entfallen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank