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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 D 5/99.AK

Datum:
09.12.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 D 5/99.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1209.20D5.99AK.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 5. betrifft.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Klägerinnen zu 1. bis 5. tragen die bis zur Rücknahme der Klage der Klägerin zu 5. entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Streitwertanteile; die danach entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen die Klägerinnen zu 1. bis 4. entsprechend ihren Streitwertanteilen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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